Feuerlöscher-Infos

Arbeitsstätten-Regel ASR A2.2 ...

  • Die Arbeitsstätten-Regel ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände"
  • Im amtlichen Publikationsorgan der Bundesregierung, Gemeinsames Ministerialblatt (GMBI, Seite 1209, Nr. 62), wurde für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales/Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin am 03.12.2012 (Bek. v. 20.11.2012) die neue Arbeitsstättenregel ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" [84 KB] bekanntgegeben.
  • Gemäß Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) Bekanntgabe "gilt die alte Arbeitsstättenrichtlinie ASR 13/1,2 Feuerlöscheinrichtungen nicht weiter fort" !
  • Quelle: BGHW / Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution

Welcher Feuerlöscher ist geeignet ...

BRANDKLASSE BRANDART MATERIALIEN FEUERLÖSCHER
feste, oft organische Stoffe mit Glutbildung Holz, Autoreifen, Textilien, Kohle, Papier, Stroh ... Pulverlöscher, Schaumlöscher, Wasserlöscher
flüssige oder flüssig werdende Stoffe Benzin, Lacke, Öle, Teer, Fette ... Pulverlöscher, Schaumlöscher, Kohlendioxidlöscher
Gase Erdgas, Propan, Wasserstoff, Acetylen ... Pulverlöscher
Metalle Kalium, Magnesium, Aluminium, Natrium ... Pulverlöscher (mit Spezialpulver)
pflanzliche oder tierische Öle und Fette Speiseöl, Speisefett Fettbrandlöscher

Aussonderung von alten Feuerlöschern

  • Ist Ihr Feuerlöscher noch sicher ?
  • Tragbare Feuerlöscher gehören auf Grund Ihrer Anwendungstechnik zu der Kategorie der Druckgeräte. Diese Druckgeräte unterliegen der europäischen Druckgeräterichtlinie und dem Geräte- und Produktsicherheits-Gesetz (GPSG).
  • Weitere Anforderungen werden in Herstellungs- und Zulasssungsspezifikationen gestellt (die Grundlagen hierfür sind in entsprechenden gesetzlichen Regelwerken aufgestellt). Druckgeräte unterliegen einer mechanischen Belastung, die sehr unterschiedlich ausgeprägt ist. Beanspruchung und Umwelteinflüsse führen zu altersbedingten Veränderungen sowohl an dem Material als auch an den Löschmitteln. Mittlerweile wurden Feuerlöscher-Hersteller aufgefordert (entspr. § 5 GPSP) eine Angabe hinsichtlich der Lebensdauer und der deraus resultierenden sicheren Funktionsweise von Feuerlöschern abzugeben. Grundsätzlich gelten folgende Aussonderungsfristen =
  • ~ 20 Jahre = für Dauerdruck-Feuerlöscher (Pulver-, Wasser-, Schaum-, Fettbrandlöscher)
  • ~ 25 Jahre = für Auflade-Feuerlöscher (Pulver-, Wasser-, Schaum-, Fettbrandlöscher)
  • ~ 25 Jahre = für Co2-Feuerlöscher.
  • Der Feuerlöscher als Sicherheitsprodukt kann bei einer Gebrauchsdauer von bis zu 20 (25) Jahren somit als langlebiges Investitionsgut eingeordnet werden.
  • Weitere Infos zum Thema HAFTUNG:
  • ~ Herstellerhaftung [60 KB]
  • ~ Haftung des Prüfdienstes [61 KB]
  • ~ Haftung des Betreibers [53 KB]