Erste-Hilfe-Infos

Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) + Rechtsgrundlagen

gut zu wissen ...

~ Arbeitsstätten-Richtlinie ASR A4.3 = "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe"
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten konkretisieren die Anforderungen der Arbeitstättenverordnung (ArbStättV).
Die ASR A4.3 ist seit Januar 2011 in Kraft und hat Gültigkeit für alle Betriebe, Verwaltungen und Bildungseinrichtungen. Mit den Technischen Regeln für Arbeitsstätten wurden die Anforderungen an die Erste-Hilfe-Ausstattung in Betrieben überarbeitet und die gesetzlichen Pflichten für den Arbeitgeber deutlich formuliert; es gibt jetzt klare Empfehlungen für das Inventar von Sanitätsräumen und die Bereitstellung medizinischer Hilfsgeräte. Unter anderem legt sie konkret die Inhalte von Verbandkästen, die erforderliche Anzahl und deren Bereitstellung fest.
~ BGV A1 UVV § 24 = Jeder Verletzte hat einen Anspruch auf eine ERSTE HILFE und bei jedem Unfall in einem Betrieb muß erforderliche Hilfe gewährleistet sein. Dies ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Unternehmers; denn der Unternehmer hat dafür zu sorgen, das zur ERSTEN HILFE und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel vorhanden sind sowie das erforderliche Personal zur Verfügung steht.
~ BGV A1 UVV § 25 = Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse dafür zu sorgen, dass Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel bereitgehalten werden.
~ SGB VII § 15 = Die Unfallversicherungsträger erlassen als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften.
Quelle: SÖHNGEN®-Katalog 2015/16.

Arbeitsstättenverordnung (ArbStV)

  • Gemäß § 6 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStV) in Verbindung mit § 25 BGV A1 sind in Sanitäts- und Erste-Hilfe-Räumen in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung folgendes bereitzuhalten :
  • ~ geeignetes Inventar
  • ~ Erste-Hilfe-Material
  • ~ Notfallausrüstungen
  • ~ Pflegematerial
  • -----------------------------------------
  • Rettungsgeräte und Rettungs-Transportmittel =
  • ~ Krankentragen
  • ~ Fahrgestell
  • ~ Rettungstuch
  • ~ Schaufeltrage
  • ~ Schleifkorbtrage
  • ~ Vacuumtragen
  • ~ Vacuum-Schienen
  • ~ Pneumatische Schienen
  • Quelle: SÖHNGEN®-Katalog

Mindestanzahl der bereitzuhaltenden Verbandkästen

ZAHL DER BESCHÄFTIGTEN Ausführung: klein (Größe nach DIN 13 157) Ausführung: gross (Größe nach DIN 13 169)
BETRIEBSART = (a) Verwaltungs- und Handelsbetriebe 1 - 50 Mitarbeiter 1 Stck.  
  51 - 300 Mitarbeiter   1 Stck.
  für je weitere 300 Mitarbeiter ist zusätzlich 1 großer Verbandkasten erforderlich !   1 Stck.
BETRIEBSART = (b) Herstellungs-und Verarbeitungsbetriebe 1 - 20 Mitarbeiter 1 Stck.  
  21 - 100 Mitarbeiter   1 Stck.
  für je weitere 100 Mitarbeiter ist zusätzlich 1 großer Verbandkasten erforderlich !   1 Stck.
BETRIEBSART = (c) Baustellen 1 - 10 Mitarbeiter 1 Stck.  
  11 - 50 Mitarbeiter   1 Stck.
  für je weitere 50 Mitarbeiter ist zusätzlich 1 großer Verbandkasten erforderlich !   1 Stck.

Anmerkung=

Ein großer Verbandkoffer (nach DIN 13 169) kann durch zwei kleine Verbandkoffer (nach DIN 13 157) ersetzt werden !